{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-25_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1971&type=1563347022&cHash=fd073b26907fd35294925db6220d3da5", "Checksum": "63c575d8d5ace5a0b530d60a6b401e2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Die Pflicht der\nsorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gebietet dem Rechtsanwalt, sowohl\nim Verhältnis zu seinen Klienten als auch in seinem Verhalten gegenüber den\nGerichtsbehörden ein korrektes Verhalten an den Tag zu legen. Die berufsrechtliche\nTreuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an\nsich stärken. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die\nPflicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art.\n12 N 12, N 25, N 36, N 37d; BGer 2A.545/2003 E. 3 m.w.H.; ZR 108 [2009] Nr. 36 E.\n4.5.2). Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse kann verletzt werden, indem\nman durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine Täuschung verursacht oder\nbestehen lässt. Es ist nicht nötig, dass tatsächlich jemand getäuscht wird; die Absicht\nder Täuschung genügt (VZR, a.a.O., S. 44; ZR 108 [2009] Nr. 36 E. 4.5.2).\n\n3.a) Am 21. November 2013 erstattete das Kreisgericht B. eine Meldung betreffend\nRechtsanwalt Z. wegen des Verdachts der Verletzung von Berufsregeln. Diese Meldung\nwurde Rechtsanwalt Z. in Kopie zugestellt (AK.2013.76-AWK act. 1). In der Folge liess\nRechtsanwalt Z. am 25. November 2013 der Anwaltskammer – vorab per Fax – eine\nKopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft X. vom 7. Juni 2013\nzukommen mit dem Hinweis, dass dies das Ergebnis der gegen ihn durch die\nAufsichtskommission X. eingereichten Strafanzeige sei. Im Schreiben vom 25.\nNovember 2013 verschwieg Rechtsanwalt Z. hingegen gegenüber der Anwaltskammer,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass er trotz der Einstellungsverfügung von der Aufsichtskommission X. am 3. Oktober\n2013 aufgefordert worden war, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu\nnehmen. Es musste ihm aber unweigerlich klar gewesen sein, dass das\nDisziplinarverfahren wegen der strafrechtlichen Einstellungsverfügung nicht ohne\nWeiteres abgeschrieben bzw. folgenlos bleiben würde; andernfalls wäre die Einholung\neiner Stellungnahme nicht mehr erforderlich gewesen.\n\nb) Mit diesem Vorgehen und insbesondere der selektiven Information bzw. dem\nVerschweigen, dass das Disziplinarverfahren weitergeführt und er zur Stellungnahme\naufgefordert worden war, erweckte Rechtsanwalt Z. bei der Anwaltskammer den\nEindruck, dass das im Kanton X. pendente Disziplinarverfahren folgenlos bleiben und\nein disziplinarwürdiges Verhalten verneint werden dürfte.\n\nDie neue Meldung des Kreisgerichts B. betraf – ebenfalls wie das im Kanton X. hängige\nDisziplinarverfahren – unstimmige Honorarrechnungen. Die Einstellungsverfügung\nstellte er erst rund fünf Monate nach deren Erlass im Juni 2013, aber wenige Tage nach\nder Meldung durch das Kreisgericht B. vom 21. November 2013 und dann gar noch\nvorab per Fax zu. Die Zustellung der Einstellungsverfügung war jedoch unter keinem\nTitel erforderlich, da der Anwaltskammer das Strafverfahren gar nicht bekannt war und\ndie Aufsichtskommission X. die Anwaltskammer über den Abschluss des\nDisziplinarverfahrens zu informieren hatte. Die Zustellung der Einstellungsverfügung\nkonnte damit einzig dazu dienen, die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Kanton\nSt. Gallen sowie dessen allfälligen Verlauf zu Gunsten von Rechtsanwalt Z. zu\nbeeinflussen und in diesem Zusammenhang das im Kanton X. geführte\nDisziplinarverfahren als \"unbegründet\" darzustellen. Ein anderer Grund ist nicht\nplausibel und auch nicht ersichtlich. Aufgrund der vorgenannten Umstände muss daher\ndavon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt Z. die Anwaltskammer bewusst\nselektiv informiert hat und über das Disziplinarverfahren im Kanton X. täuschen wollte,\num für das im Kanton St. Gallen anstehende Disziplinarverfahren eine bessere\nAusgangslage herbeiführen zu können. Eine (andere) Notwendigkeit, die\nEinstellungsverfügung der Anwaltskammer überhaupt und dann just im genannten\nMoment zuzustellen, bestand nicht. Der Anlass für die Zustellung der\nEinstellungsverfügung kann einzig darin gelegen haben, die Anwaltskammer über das\nVerfahren im Kanton X. zu täuschen. Rechtsanwalt Z. hat damit ohne sachliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNotwendigkeit störend in das Disziplinarverfahren im Kanton St. Gallen eingegriffen\nund dabei bewusst ein falsches Bild über das Disziplinarverfahren im Kanton X.\nerwecken wollen.\n\n"}