{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-12-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2014-25_2014-12-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1971&type=1563347022&cHash=fd073b26907fd35294925db6220d3da5", "Checksum": "63c575d8d5ace5a0b530d60a6b401e2a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2014.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 01.12.2014 AW.2014.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information und versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. 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Dezember 2014, AW.2014.25).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2014.25\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 01.12.2014\nEntscheiddatum: 01.12.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 01.12.2014\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch bewusst unvollständige Information\nund versuchte Täuschung der Anwaltskammer über ein Disziplinarverfahren\nin einem anderen Kanton, um für ein zu eröffnendes Disziplinarverfahren vor\nder Anwaltskammer eine günstigere Ausgangslage zu schaffen\n(Kantonsgericht, Anwaltskammer, 1. Dezember 2014, AW.2014.25).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. 1.a) Am 3. Mai 2013 informierte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und\nAnwälte des Kantons X. (nachfolgend Aufsichtskommission X.) die Anwaltskammer des\nKantons St. Gallen (nachfolgend Anwaltskammer) über die Eröffnung eines\nDisziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt Z. im Kanton X. Am 7. Juni 2013 erging in\ndieser Angelegenheit seitens der Strafverfolgungsbehörden des Kantons X. eine\nEinstellungsverfügung. Diese Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt Z. der\nAnwaltskammer am 25. November 2013 zukommen mit dem (einzigen) Hinweis, dass\ndies das Ergebnis der gegen ihn durch die Aufsichtskommission X. eingereichten\nStrafanzeige sei.\n\nb) Am 21. November 2013 erstattete das Kreisgericht B. eine Meldung betreffend\nRechtsanwalt Z. gemäss Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verletzung von\nBerufsregeln. Am 10. Dezember 2013 eröffnete die Anwaltskammer ein\nDisziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt Z. und sprach nach durchgeführtem\nVerfahren mit Entscheid vom 29. April 2014 eine Busse von Fr. 5'000.– wegen\nmehrfacher Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) aus (AW.2013.76-AWK).\n\nc) Mit Schreiben vom 20. Mai 2014 liess die Aufsichtskommission X. der\nAnwaltskammer einen Beschluss datierend vom 8. Mai 2014 zukommen, aus welchem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhervorgeht, dass Rechtsanwalt Z. aufgrund einer Berufsregelverletzung mit einem\nVerweis bestraft wurde (act. 4). Eine Stellungnahme der Anwaltskammer wurde\nentgegen Art. 16 Abs. 2 BGFA nicht eingeholt.\n\n2. Am 23. Mai 2014 eröffnete die Anwaltskammer ein (erneutes) Disziplinarverfahren\ngegen Rechtsanwalt Z. und warf ihm insbesondere vor, der Anwaltskammer mit\nSchreiben vom 25. November 2013 zwar die strafrechtliche Einstellungsverfügung\nzugesandt, dabei aber verschwiegen zu haben, dass mit Beschluss vom 3. Oktober\n2013 das Disziplinarverfahren durch die Aufsichtskommission X. wieder aufgenommen\nund ihm eine Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war. Rechtsanwalt Z. wurde\nzur Last gelegt, dass er bei der Anwaltskammer mit der bewusst unvollständigen\nInformation den Eindruck erwecken wollte, dass das Disziplinarverfahren im Kanton X.\naufgrund der strafrechtlichen Einstellungsverfügung keine weiteren Folgen haben\nwerde, obwohl ihm die Wiederaufnahme bereits bekannt war. Er habe sich damit eine\nbessere Ausgangslage für das Disziplinarverfahren im Kanton St. Gallen schaffen\nwollen, zumal es sich beim Verfahren im Kanton X. um einen ähnlichen Vorwurf\n(ungenaue Honorarabrechnungen) handelte. Die Anwaltskammer räumte Rechtsanwalt\nZ. Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Vorwürfen ein.\n\n[3.-5. Prozessgeschichte]\n\nII. 1. Rechtsanwalt Z. bringt vor, dass er nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit\ngehandelt habe, sondern in einem Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission X.\nArt. 12 lit. a BGFA sei daher nicht anwendbar.\n\nDie in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten beziehen sich auf die gesamte\nBerufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen\n(BGer 2C_ 407/2008 E. 3.3; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum\nAnwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 6). Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte\nPflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf\ndas Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des\nRechtsanwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Fellmann,\nin: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verhalten eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist –\nentgegen der nicht weiter belegten Auffassung von Rechtsanwalt Z. – eine berufliche\nTätigkeit, in welcher die Berufsregeln von den Rechtsanwälten zu beachten und\neinzuhalten sind (so ausdrücklich VZR, Handbuch über die Berufspflichten des\nRechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 80; ferner auch Fellmann, in:\nFellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 47e; Sterchi, Kommentar zum bernischen\nFürsprecher-Gesetz, Bern 1992 Art. 8 N 5 [irreführende Behauptungen gegenüber der\nAufsichtsbehörde]). Damit gelten die Berufsregeln auch mit Bezug auf das Verhalten\neines Rechtsanwalts gegenüber den Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte.\n\n"}