© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte halten, dass er sich in seiner Stellungnahme für den Fall einer Berufsregelverletzung entschuldigte und in Aussicht stellte, ein entsprechendes Vorgehen künftig nicht mehr zu praktizieren, da er die Feststellungen der Anwaltskammer umsetze und respektiere. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist ungetrübt. c) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die von Rechtsanwalt Z. begangenen Berufsregelverletzungen (Art. 12 lit. a BGFA; mehrfach) als angemessen. 5. [Kostenfolgen/Zustellung] © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8