Entweder wird ein effektiv mittelloser Mandant in eine Zwangslage gebracht, oder aber der Staat wird über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person getäuscht. Zusätzlich besteht die Gefahr der Bereicherung eines Rechtsanwalts zu Lasten des Mandanten bzw. des Steuerzahlers, wenn jener die Kostenvorschüsse nicht offenlegt und sowohl den Vorschuss als auch die staatliche Leistung er- bzw. behält. Insgesamt wird mit einem solchen Vorgehen der Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege ausgehöhlt. Zudem schadet ein solches Geschäftsgebaren dem Vertrauen in den Anwaltsstand.