b) Der von Rechtsanwalt Z. begangene mehrfache Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA ist erheblich. Durch die unentgeltliche Rechtspflege soll bedürftigen Personen der Zugang zur Gerichtsbarkeit sichergestellt werden. Wird gleichzeitig zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Mandanten ein Kostenvorschuss eingefordert bzw. geleistet und den Gerichten nicht offengelegt, so leistet der Staat Prozesskostenhilfen, auf die kein Anspruch bestehen würde oder zumindest nicht im vollen Umfang. Entweder wird ein effektiv mittelloser Mandant in eine Zwangslage gebracht, oder aber der Staat wird über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person getäuscht.