e) Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. – dem Ansehen des Anwaltsstandes durch eine Nichtübernahme einer umfassenden (auch psychologischen und persönlichen) Betreuung eines Klienten nicht geschadet wird; vielmehr erscheint es für einen Anwalt geboten, auf die Führung von aussichtslosen Prozessen zu verzichten (vgl. VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 73). Rechtsanwalt Z. hat bei der Anklagekammer (wie auch beim Bundesgericht) Beschwerde eingereicht, obwohl er selber davon spricht, seinen Mandanten über die hohen Verlustgefahren aufgeklärt zu haben.