Rechtsanwalt Z. hat, indem er – trotz dem am 26. Juli 2013 gegenüber der Beschwerdeinstanz gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung – am 27. Juli 2013 von seinem Mandanten zusätzlich Kostenvorschüsse verlangte sowie entgegennahm und diese Kostenvorschüsse der Beschwerdeinstanz nicht offenlegte, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA stellt die nachfolgende Einforderung eines Kostenvorschusses für das Verfahren vor dem Bundesgericht dar, obwohl auch in diesem Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war.