An der Pflicht zur Offenlegung von Kostenvorschüssen vermag der Umstand, dass im Formular der Staatsanwaltschaft zu den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person keine entsprechende Rubrik aufgeführt wird, nichts zu ändern. Wird (insb. bei der Einleitung eines Strafverfahrens) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung gestellt, sind in der Regel zuvor keine Kostenvorschüsse verlangt oder bezahlt worden und dürfen solche – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. II.2.a) – auch nicht anschliessend an die Gesucheinreichung verlangt werden.