2013 bei der Anklagekammer ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellte und am 27. Juli 2013 von seinem Mandanten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einverlangte. Unerheblich ist, ob über das Gesuch um amtliche Verteidigung zum Zeitpunkt der Einforderung des Kostenvorschusses bereits entschieden worden ist; nach der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt die Einforderung eines Kostenvorschusses eine Verletzung der Berufsregeln dar. Entweder ist ein Klient mittellos und es ist deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder aber er ist nicht mittellos und in der Lage, Kostenvorschüsse zu bezahlen.