Z. teilte seinem Mandanten zudem mit, dass er den Kostenvorschuss zurückzahlen werde, wenn das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer bewilligt würde. Der Mandant überwies am 2. August 2013 Fr. 550.– und am 26. August 2013 Fr. 200.–. Für die anschliessende Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht klärte Rechtsanwalt Z. seinen Mandanten erneut über die Aussichtslosigkeit der Beschwerde auf und forderte am 15. Oktober 2013 einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–.