b) Rechtsanwalt Z. klärte seinen Mandanten über die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und der amtlichen Verteidigung in diesem Verfahren auf. Da der Mandant dennoch eine Beschwerdeeinreichung wünschte, reichte Rechtsanwalt Z. am 26. Juli 2013 bei der Anklagekammer eine Beschwerde zusammen mit einem Gesuch um amtliche Verteidigung ein. Am 27. Juli 2013 verlangte er von seinem Mandanten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Rechtsanwalt Z. teilte seinem Mandanten zudem mit, dass er den Kostenvorschuss zurückzahlen werde, wenn das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer bewilligt würde.