3.a) Soweit Rechtsanwalt Z. für das Mandat betreffend Beratung in Sachen Leasing einen Kostenvorschuss eingefordert (Fr. 500.–) bzw. entgegen genommen (Fr. 250.–) hat, so betrifft dies sowohl eine vom Strafverfahren prozessfremde Bemühung als auch ein Mandat, für welches weder eine unentgeltliche Prozessführung beantragt noch bewilligt worden wäre. Die Einforderung bzw. Entgegennahme des entsprechenden Kostenvorschusses ist daher nicht zu beanstanden.