12 N 167 m.w.H.). Geleistete Kostenvorschüsse sind gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da damit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert wird (vgl. BGer 2A.196/2005 E. 2.1; Fellmann, in: Fellmann/ Zindel, a.a.O., Art. 12 N 149a). Keine Verletzung von Berufsregeln kann nur dann angenommen werden, wenn dem Klienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung eines Gesuchs entstanden sind und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte