schädigen könnte. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 25). Rechtsanwälte sind verpflichtet, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu übernehmen (vgl. Art. 12 lit. g BGFA). Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Rechtsanwälte ihre Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären.