Damit braucht an der vorliegenden Stelle nicht weiter geklärt zu werden, ob überhaupt ein Verwertungsverbot vorliegt. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst die Staatsanwältin anwies, hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse Informationen bei der Treuhandfirma einzuholen. 2. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Die Treuepflicht gebietet dem Rechtsanwalt, die Interessen des Klienten nach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte