Der Verteidiger kann sich im Rahmen eines gegen ihn persönlich geführten anwaltlichen Disziplinarverfahrens nicht auf die zum Schutze der beschuldigten Person aufgestellten strafrechtlichen Beweisverwertungsvorschriften berufen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich die zu untersuchende Berufsregelverletzung (Honorarforderung an die beschuldigte Person trotz amtlicher Verteidigung) zu Lasten der beschuldigten Person auswirken bzw. das Disziplinarverfahren letztlich (auch) der beschuldigten Person dienen würde.