Die beschuldigte Person soll zudem nicht geltend machen können, aufgrund von Unrecht beurteilt worden zu sein (BSK StPO - Gless, Art. 139 N 25 f.). Die strafprozessualen Beweisverbote dienen hingegen nicht einem (amtlichen) Verteidiger persönlich, noch weniger finden sie in einem anwaltlichen Disziplinarverfahren Anwendung. Der Verteidiger kann sich im Rahmen eines gegen ihn persönlich geführten anwaltlichen Disziplinarverfahrens nicht auf die zum Schutze der beschuldigten Person aufgestellten strafrechtlichen Beweisverwertungsvorschriften berufen.