II.1. Rechtsanwalt Z. bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die Treuhandfirma nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht; die durch die Editionsverfügung erlangten Kenntnisse seien daher unverwertbar. Die in der Strafprozessordnung statuierten Beweisverwertungsregeln und -verbote dienen dem Schutz individueller Rechtspositionen der von Strafverfolgungsbehörden betroffenen Personen. Die beschuldigte Person soll zudem nicht geltend machen können, aufgrund von Unrecht beurteilt worden zu sein (BSK StPO - Gless, Art. 139 N 25 f.).