Aus den Erwägungen: I. 1. Am 11. Dezember 2013 teilte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt X., der Anwaltskammer in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche Berufsregelverletzung durch Rechtsanwalt Z. mit. Zur Begründung legte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass sie ein Strafverfahren gegen Y. wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung führe. In diesem Verfahren habe Rechtsanwalt Z. am 17. Juli 2013 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht; diesem Gesuch sei am 17. Oktober 2013 mit Wirkung ab 16. Juli 2013 stattgegeben worden.