{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-82_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1926&type=1563347022&cHash=cb9eca0ea09f1898142d086837cf9930", "Checksum": "4970945798d4787e62cf8ea545f1bde8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:20", "Checksum": "bd02d07c958236838150b155c52cae60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\namtliche Verteidigung mit der Begründung abweisen werde, die Beschwerde sei\naussichtslos.\" Sein Mandant habe trotzdem die Einreichung einer Beschwerde um\njeden Preis verlangt. Eine Führung von Prozessen um jeden Preis erscheint jedoch\näusserst fragwürdig und liegt letztlich kaum im Interesse des Anwaltsstandes wie auch\ndes Mandanten selbst.\n\n4.a) Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses,\ndem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen Leumund (Poledna, in: Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).\n\nb) Der von Rechtsanwalt Z. begangene mehrfache Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA\nist erheblich. Durch die unentgeltliche Rechtspflege soll bedürftigen Personen der\nZugang zur Gerichtsbarkeit sichergestellt werden. Wird gleichzeitig zu einem Gesuch\num unentgeltliche Rechtspflege vom Mandanten ein Kostenvorschuss eingefordert\nbzw. geleistet und den Gerichten nicht offengelegt, so leistet der Staat\nProzesskostenhilfen, auf die kein Anspruch bestehen würde oder zumindest nicht im\nvollen Umfang. Entweder wird ein effektiv mittelloser Mandant in eine Zwangslage\ngebracht, oder aber der Staat wird über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der\ngesuchstellenden Person getäuscht. Zusätzlich besteht die Gefahr der Bereicherung\neines Rechtsanwalts zu Lasten des Mandanten bzw. des Steuerzahlers, wenn jener die\nKostenvorschüsse nicht offenlegt und sowohl den Vorschuss als auch die staatliche\nLeistung er- bzw. behält. Insgesamt wird mit einem solchen Vorgehen der Sinn und\nZweck der unentgeltlichen Rechtspflege ausgehöhlt. Zudem schadet ein solches\nGeschäftsgebaren dem Vertrauen in den Anwaltsstand. Hinsichtlich des Verschuldens\nist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt Z. das Formular \"Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege\" bekannt war und er dementsprechend um die Pflicht zur Offenlegung\nvon Kostenvorschüssen hätte wissen müssen. Zudem besteht zur Frage der\nZulässigkeit von Kostenvorschüssen nach Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche\nRechtspflege eine klare bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Verschulden kann\ndaher nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Rechtsanwalt Z. ist jedoch zugute zu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhalten, dass er sich in seiner Stellungnahme für den Fall einer Berufsregelverletzung\nentschuldigte und in Aussicht stellte, ein entsprechendes Vorgehen künftig nicht mehr\nzu praktizieren, da er die Feststellungen der Anwaltskammer umsetze und respektiere.\nDer anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z. ist ungetrübt.\n\nc) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 1'000.– für die\nvon Rechtsanwalt Z. begangenen Berufsregelverletzungen (Art. 12 lit. a BGFA;\nmehrfach) als angemessen.\n\n5. [Kostenfolgen/Zustellung]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}