{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-82_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1926&type=1563347022&cHash=cb9eca0ea09f1898142d086837cf9930", "Checksum": "4970945798d4787e62cf8ea545f1bde8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:20", "Checksum": "bd02d07c958236838150b155c52cae60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015).\n\n2013 bei der Anklagekammer ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellte und am\n27. Juli 2013 von seinem Mandanten einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–\neinverlangte. Unerheblich ist, ob über das Gesuch um amtliche Verteidigung zum\nZeitpunkt der Einforderung des Kostenvorschusses bereits entschieden worden ist;\nnach der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege stellt die\nEinforderung eines Kostenvorschusses eine Verletzung der Berufsregeln dar. Entweder\nist ein Klient mittellos und es ist deshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu\nstellen, oder aber er ist nicht mittellos und in der Lage, Kostenvorschüsse zu bezahlen.\n\nEntgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. ist es nicht zulässig, ein Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege zu stellen und vom Mandanten zusätzlich einen \"bedingten\nKostenvorschuss\" zu verlangen, der im Falle der Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege zurückgezahlt wird. Eine solche Rechtsauffassung kann auch nicht aus\ndem von Rechtsanwalt Z. zitierten Beschluss der Aufsichtskommission Zürich vom 6.\nNovember 2008 abgeleitet werden. An der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nvermag auch die zitierte Auffassung von Stefan Meichssner (Aktuelle Praxis zur\nunentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009, FN 125) nichts zu\nändern. Die durch den Mandanten (jedoch vor der Einreichung eines Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege) geleisteten Kostenvorschüsse wären – entgegen der\nAuffassung von Rechtsanwalt Z. – auch nicht an diesen zurückzuerstatten, sondern\ndem Gericht offen zu legen, damit eine allfällige staatliche Entschädigung\nentsprechend reduziert werden kann. An der Pflicht zur Offenlegung von\nKostenvorschüssen vermag der Umstand, dass im Formular der Staatsanwaltschaft zu\nden finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person keine entsprechende Rubrik\naufgeführt wird, nichts zu ändern. Wird (insb. bei der Einleitung eines Strafverfahrens)\nein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung gestellt, sind in\nder Regel zuvor keine Kostenvorschüsse verlangt oder bezahlt worden und dürfen\nsolche – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. II.2.a) – auch\nnicht anschliessend an die Gesucheinreichung verlangt werden. Damit besteht auch\nkeine Notwendigkeit für die Aufnahme einer entsprechenden Rubrik in das genannte\nFormular. Auch der Umstand, dass im Gegensatz dazu das Formular \"Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege\" eine Rubrik \"Kostenvorschüsse\" aufweist, vermag daran\nnichts zu ändern. Vielmehr zeigt dieses Formular, welches Rechtsanwalt Z. bekannt ist,\nklar auf, dass geleistete Kostenvorschüsse gegenüber den Behörden für den Entscheid\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nüber die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich und immer offenzulegen sind.\nRechtsanwalt Z. hat die von ihm geforderten Kostenvorschüsse, welche von seinem\nMandanten auch geleistet wurden, der Beschwerdeinstanz offenbar nicht offengelegt,\nvielmehr wollte er diese seinem Mandanten im Falle der Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege zurückerstatten. Damit hat er die Behörden über die Leistungsfähigkeit\nseines als mittellos bezeichneten Mandanten getäuscht.\n\nRechtsanwalt Z. hat, indem er – trotz dem am 26. Juli 2013 gegenüber der\nBeschwerdeinstanz gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -\nverbeiständung – am 27. Juli 2013 von seinem Mandanten zusätzlich\nKostenvorschüsse verlangte sowie entgegennahm und diese Kostenvorschüsse der\nBeschwerdeinstanz nicht offenlegte, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Ebenfalls\neinen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA stellt die nachfolgende Einforderung eines\nKostenvorschusses für das Verfahren vor dem Bundesgericht dar, obwohl auch in\ndiesem Verfahren ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z. durch die Einforderung\nund Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen\nBeschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt\nworden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen die\nBerufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a\nBGFA mehrfach verletzt hat.\n\ne) Abschliessend und der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass –\nentgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Z. – dem Ansehen des Anwaltsstandes\ndurch eine Nichtübernahme einer umfassenden (auch psychologischen und\npersönlichen) Betreuung eines Klienten nicht geschadet wird; vielmehr erscheint es für\neinen Anwalt geboten, auf die Führung von aussichtslosen Prozessen zu verzichten\n(vgl. VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich,\nZürich 1988, S. 73). Rechtsanwalt Z. hat bei der Anklagekammer (wie auch beim\nBundesgericht) Beschwerde eingereicht, obwohl er selber davon spricht, seinen\nMandanten über die hohen Verlustgefahren aufgeklärt zu haben. Er habe seinen\nMandanten darauf hingewiesen, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien\nals die Verlustgefahren und \"die Anklagekammer voraussichtlich das Gesuch um\n\n"}