{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-82_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1926&type=1563347022&cHash=cb9eca0ea09f1898142d086837cf9930", "Checksum": "4970945798d4787e62cf8ea545f1bde8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:20", "Checksum": "bd02d07c958236838150b155c52cae60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015).\n\nDem unentgeltlichen Rechtsvertreter und amtlichen Verteidiger ist es nicht gestattet,\nzusätzlich zur Entschädigung aus der Staatskasse vom Klienten ein Honorar zu fordern\nbzw. sich von der verbeiständeten Partei entschädigen zu lassen (BGer 2A.196/2005\nE. 2.3 m.w.H.; BGE 122 I 322 E. 3.b; ZR 105 [2006] Nr. 14; Beschluss KG080003 des\nObergerichts Zürich vom 6. November 2008, E. 16, publiziert in: plädoyer 1/2009,\nS. 78 f.; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 149-149a). Eine Widerhandlung\ngegen dieses \"Verbot\" stellt einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA dar (vgl. ZR 105\n[2006] Nr. 14; Beschluss KG080003 des Obergerichts Zürich vom 6. November 2008,\nE. 17, publiziert in: plädoyer 1/2009, S. 78 f.; a. A. Fellmann, er sieht es als Verletzung\nvon Art. 12 lit. g BGFA an; in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 149b, N 35b). Gemäss\ndem Bundesgericht stellt in solchen Konstellationen bereits die Einforderung von\nKostenvorschüssen eine disziplinierungswürdige Standeswidrigkeit dar: Ist das Gesuch\num (unentgeltliche) Verbeiständung für ein Scheidungsverfahren eingereicht, darüber\naber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft keine\nKostenvorschüsse einfordern (vgl. BGer 2A.196/2005 E. 2.3). Auch gemäss Fellmann\ndarf ein Rechtsanwalt keine Kostenvorschüsse verlangen, wenn der Klient mittellos ist\nund deshalb einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung\nhat (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 167 m.w.H.). Geleistete\nKostenvorschüsse sind gegenüber den Behörden bzw. Gerichten offenzulegen, da\ndamit zu rechnen ist, dass eine allfällige Entschädigung aus der Staatskasse\nentsprechend reduziert wird (vgl. BGer 2A.196/2005 E. 2.1; Fellmann, in: Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 12 N 149a).\n\nKeine Verletzung von Berufsregeln kann nur dann angenommen werden, wenn dem\nKlienten diejenigen Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die vor der Stellung\neines Gesuchs entstanden sind und bevor ein Rechtsanwalt als unentgeltlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRechtsvertreter in Aussicht genommen wurde (Beschluss KG080003 des Obergerichts\nZürich vom 6. November 2008, E. 18, publiziert in: plädoyer 1/2009, S. 78 f.). Kein\nVerstoss gegen das Verbot, dem Klienten zusätzliche Bemühungen in Rechnung zu\nstellen, liegt zudem vor, wenn der Anwalt dem Klienten diejenigen Bemühungen in\nRechnung stellt, welche das Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung nicht\nberücksichtigt hat. In Betracht fallen namentlich prozessfremde Bemühungen (ZR 105\n[2006] Nr. 14; Beschluss KG080003 des Obergerichts Zürich vom 6. November 2008,\nE. 18, publiziert in: plädoyer 1/2009, S. 78 f.; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O.,\nArt. 12 N 149c).\n\n3.a) Soweit Rechtsanwalt Z. für das Mandat betreffend Beratung in Sachen Leasing\neinen Kostenvorschuss eingefordert (Fr. 500.–) bzw. entgegen genommen (Fr. 250.–)\nhat, so betrifft dies sowohl eine vom Strafverfahren prozessfremde Bemühung als auch\nein Mandat, für welches weder eine unentgeltliche Prozessführung beantragt noch\nbewilligt worden wäre. Die Einforderung bzw. Entgegennahme des entsprechenden\nKostenvorschusses ist daher nicht zu beanstanden.\n\nb) Rechtsanwalt Z. klärte seinen Mandanten über die Aussichtslosigkeit des\nBeschwerdeverfahrens und der amtlichen Verteidigung in diesem Verfahren auf. Da der\nMandant dennoch eine Beschwerdeeinreichung wünschte, reichte Rechtsanwalt Z. am\n26. Juli 2013 bei der Anklagekammer eine Beschwerde zusammen mit einem Gesuch\num amtliche Verteidigung ein. Am 27. Juli 2013 verlangte er von seinem Mandanten\neinen Kostenvorschuss von Fr. 750.–. Rechtsanwalt Z. teilte seinem Mandanten zudem\nmit, dass er den Kostenvorschuss zurückzahlen werde, wenn das Gesuch um amtliche\nVerteidigung im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer bewilligt würde. Der\nMandant überwies am 2. August 2013 Fr. 550.– und am 26. August 2013 Fr. 200.–. Für\ndie anschliessende Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht klärte Rechtsanwalt\nZ. seinen Mandanten erneut über die Aussichtslosigkeit der Beschwerde auf und\nforderte am 15. Oktober 2013 einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 1'500.–.\n\nc) Die Einforderung eines Kostenvorschusses nach der Stellung eines Gesuchs um\nunentgeltliche Rechtspflege bzw. -verbeiständung stellt nach der klaren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verletzung der Berufsregeln dar.\nRechtsanwalt Z. hat damit gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem er am 26. Juli\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}