{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-82_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1926&type=1563347022&cHash=cb9eca0ea09f1898142d086837cf9930", "Checksum": "4970945798d4787e62cf8ea545f1bde8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.82"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:56:20", "Checksum": "bd02d07c958236838150b155c52cae60", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.82\nRegeste:\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und Entgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den Gerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht eigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AW.2013.82\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Anwaltskammer\nPublikationsdatum: 29.04.2014\nEntscheiddatum: 29.04.2014\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.04.2014\nVerletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung und\nEntgegennahme von Kostenvorschüssen im Rahmen von strafrechtlichen\nBeschwerdeverfahren, in welchen das Gesuch um amtliche Verteidigung\ngestellt worden war, und deren Nichtoffenlegung gegenüber den\nGerichtsinstanzen (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. April 2014, AW.\n2013.82). Das Verwaltungsgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid\nerhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Januar 2015 (B 2014/106) nicht\neigetreten. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten hat das Bundesgericht abgewiesen, soweit es darauf\neintrat (Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015).\n\nAus den Erwägungen:\n\nI. 1. Am 11. Dezember 2013 teilte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt X., der\nAnwaltskammer in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 BGFA eine mögliche\nBerufsregelverletzung durch Rechtsanwalt Z. mit. Zur Begründung legte die\nStaatsanwaltschaft im Wesentlichen dar, dass sie ein Strafverfahren gegen Y. wegen\ndes Verdachts der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung führe. In diesem\nVerfahren habe Rechtsanwalt Z. am 17. Juli 2013 um Einsetzung als amtlicher\nVerteidiger ersucht; diesem Gesuch sei am 17. Oktober 2013 mit Wirkung ab 16. Juli\n2013 stattgegeben worden. Im Rahmen des Strafverfahrens seien die finanziellen\nVerhältnisse von Y. abgeklärt und dabei Auskünfte bei dessen Treuhänder eingeholt\nworden. Dabei sei bei den offenen Schulden aufgefallen, dass zwei Mal Rechtsanwalt\nZ. aufgeführt werde. Unter dem Datum 4. September 2013 sei ein Gesamtbetrag von\nFr. 500.– und unter dem Datum 15. Oktober 2013 stehe ein Gesamtbetrag von Fr.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1'500.–. In der durch den Treuhänder eingereichten Kontoübersicht der Bank A. über\nden Zeitraum 16. Juli 2013 bis 5. Dezember 2013 seien mehrfach Zahlungen zu\nGunsten von Rechtsanwalt Z. aufgeführt; so am 2. August 2013 Fr. 550.–, am 26.\nAugust 2013 Fr. 200.– und am 26. September 2013 Fr. 250.–. Gemäss Art. 11bis HonO\ndürfe der amtliche Verteidiger von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar\nfordern.\n\n[2.-4. Prozessgeschichte]\n\nII.1. Rechtsanwalt Z. bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die Treuhandfirma nicht\nauf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht; die durch die\nEditionsverfügung erlangten Kenntnisse seien daher unverwertbar. Die in der\nStrafprozessordnung statuierten Beweisverwertungsregeln und -verbote dienen dem\nSchutz individueller Rechtspositionen der von Strafverfolgungsbehörden betroffenen\nPersonen. Die beschuldigte Person soll zudem nicht geltend machen können, aufgrund\nvon Unrecht beurteilt worden zu sein (BSK StPO - Gless, Art. 139 N 25 f.). Die\nstrafprozessualen Beweisverbote dienen hingegen nicht einem (amtlichen) Verteidiger\npersönlich, noch weniger finden sie in einem anwaltlichen Disziplinarverfahren\nAnwendung. Der Verteidiger kann sich im Rahmen eines gegen ihn persönlich\ngeführten anwaltlichen Disziplinarverfahrens nicht auf die zum Schutze der\nbeschuldigten Person aufgestellten strafrechtlichen Beweisverwertungsvorschriften\nberufen. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich die zu untersuchende\nBerufsregelverletzung (Honorarforderung an die beschuldigte Person trotz amtlicher\nVerteidigung) zu Lasten der beschuldigten Person auswirken bzw. das\nDisziplinarverfahren letztlich (auch) der beschuldigten Person dienen würde.\n\nDamit braucht an der vorliegenden Stelle nicht weiter geklärt zu werden, ob überhaupt\nein Verwertungsverbot vorliegt. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der\nBeschuldigte selbst die Staatsanwältin anwies, hinsichtlich seiner finanziellen\nVerhältnisse Informationen bei der Treuhandfirma einzuholen.\n\n2. Rechtsanwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12\nlit. a BGFA). Die Treuepflicht gebietet dem Rechtsanwalt, die Interessen des Klienten\nnach besten Kräften zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschädigen könnte. Die berufsrechtliche Treuepflicht soll das Vertrauen in die Person\ndes Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken (Fellmann, in: Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 25). Rechtsanwälte sind\nverpflichtet, amtliche Pflichtverteidigungen und unentgeltliche Rechtsvertretungen zu\nübernehmen (vgl. Art. 12 lit. g BGFA). Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Rechtsanwälte\nihre Klienten bei der Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer\nRechnungsstellung aufzuklären.\n\n"}