pflichtwidriger Weise über jegliche Interessen des Mandanten stellte. Rechtsanwalt Z.__ ging systematisch und zielgerichtet vor, um den eigenen Profit zu maximieren. Das Verschulden von Rechtsanwalt Z.__ ist daher auch hier erheblich. Schliesslich erscheint auch der Ton in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z.__ bedenklich; die Eingabe enthält unsachliche Elemente und zielt vornehmlich darauf ab, den ehemaligen Klienten schlecht zu machen. Die Einreichung einer derartigen Stellungnahme in einem Disziplinarverfahren ist einem anwaltlichen Vorgehen unwürdig. Der anwaltliche Leumund von Rechtsanwalt Z.__ ist ungetrübt (act. 9).