(vgl. GVP 2006 Nr. 109). Nicht anders verhält es sich bei der Verletzung des Verbots der Interessenkollision. Auch hier hat Rechtsanwalt Z.__ mit der Erhebung der Hauptinterventionsklage seine finanziellen Interessen vorangestellt, das in ihn gesetzte Vertrauen des Mandanten verletzt und gar eine Verzögerung und Erschwerung des Scheidungsverfahrens seines ehemaligen Mandanten in Kauf genommen. Zudem hat er die ehemalige Gegenpartei explizit aufgefordert, sich seiner Interventionen gegenüber seinem ehemaligen Mandanten anzuschliessen und damit faktisch "die Seite gewechselt". Bei dieser Vorgehensweise ging es Rechtsanwalt Z.__ einzig um seine eigenen finanziellen Interessen, welche er in