b) Die von Rechtsanwalt Z.__ begangene Verletzung der Berufsregeln ist erheblich. Der Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung von mehrmaligen Schuldanerkennungen wiegt schwer, weil er in eindeutiger Weise die Interessen des Rechtsanwalts voranstellt und so das für die optimale Interessenwahrung notwendige Vertrauensverhältnis untergräbt. Der aus der Verletzung dieser Pflicht resultierende Anschein, dass nicht das wohlverstandene Interesse des Klienten im Zentrum der auftragsrechtlichen Beziehung steht, stellt die Integrität des Anwaltsstands bei entsprechender Duldung erheblich in Frage (vgl. GVP 2006 Nr. 109).