6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z.__ durch die mehrmalige Einforderung von Schuldanerkennungen für sein Anwaltshonorar wie auch durch den Abschluss des Pfandvertrages und der in diesem Zusammenhang erhobenen Hauptinterventionsklage gegen den Anzeiger die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA mehrfach und das Verbot der Interessenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte