Soweit der Anzeiger die Anwaltskammer um Anweisung ersucht, dass Rechtsanwalt Z.__ "in meinem Scheidungsverfahren nichts mehr zu suchen hat" (act. 1 S. 2), so ist darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer nur die Verletzung von Berufspflichten konstatieren und die dafür angemessene Sanktion aussprechen kann, sie kann jedoch nicht den Rechtsanwalt zur Erfüllung der Berufspflichten anhalten (vgl. Sterchi, a.a.O, S. 94). Die Anwaltskammer kann daher weder während dem Disziplinarverfahren noch nach dessen Abschluss verbindliche Anordnungen oder vollstreckbare Weisungen erlassen, noch anderweitig in ein laufendes Mandat eingreifen (vgl. BGE 132 II 250).