Die Auszahlung der Gelder bei der Vorsorgestiftung via Rechtsanwalt Z.__ hätte entgegen den Ausführungen des Anzeigers in seinem Einverständnis erfolgen sollen; ein entsprechender Antrag mit dem Vermerk des Kontos von Rechtsanwalt Z.__ wurde durch den Anzeiger unterzeichnet, ebenso erklärte sich der Anzeiger per E-Mail mit einer Direktauszahlung nach Einsicht in eine detaillierte Honorarrechnung einverstanden (act. 7 Beilagen 10 und 11, ferner act. 7 S. 2). Diesbezüglich liegen damit ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Berufsregelverletzung vor. Auf eine Kostenauflage in diesem Punkt an den Anzeiger wegen unbegründeter bzw. wahrheitswidriger Anzeige (vgl. Art. 41 AnwG i.V.m.