Berufsgeheimnisses dar (vgl. GVP 2005 Nr. 80). Rechtsanwalt Z.__ legte in seiner Stellungnahme dar, dass der Anzeiger nie die Herausgabe der Akten verlangt habe (act. 7 S. 8); entsprechende Nachweise liefert auch der Anzeiger nicht. Anhaltspunkte, dass Rechtsanwalt Z.__ die Herausgabe der Akten verweigert bzw. diesbezüglich die Berufsregeln verletzt haben könnte, liegen damit nicht vor.