Inwiefern eine Verletzung vom Berufsgeheimnis vorliegen sollte, wird vom Anzeiger nicht näher begründet (vgl. act. 1 S. 2); die Einleitung von rechtlichen Schritten zur Eintreibung von offenen Honorarforderungen stellt per se (noch) keine Verletzung des © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte