c) Durch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von 8% neben einer vereinbarten Entschädigung nach Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 225.– liegt keine Verletzung des Verbots nach Art. 12 lit. e BGFA vor. 5. Schliesslich rügte der Anzeiger, dass Rechtsanwalt Z.__ gegen seinen ausdrücklichen Willen versucht habe, seine Pensionskassengelder von der Stiftung überwiesen zu erhalten. Ebenso soll Rechtsanwalt Z.__ eine Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt haben, um die Akten dem neu beauftragten Rechtsanwalt des Anzeigers weiterleiten zu können. Er habe die Akten jedoch nicht weitergeleitet, sondern das Berufsgeheimnis "gegen mich an[ge]wendet" (act. 1 S. 2).