b) Die Parteien haben am 5. Juli 2012 unbestrittenermassen ein Erfolgshonorar von 8% auf allfällig und effektiv einkassierten Geldbeträgen, insbesondere betreffend die Durchsetzung des güterrechtlichen Anspruchs, vereinbart. Daneben verlangte Rechtsanwalt Z.__ eine Bezahlung nach Aufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 225.– (act. 1 Beilage 3, act. 7 S. 5). Damit liegt kein reines Erfolgshonorar vor, vielmehr wurde ein Honorar nach Aufwand vereinbart, welches sowohl kostendeckend war, als auch einen Gewinn ermöglichte.