a.a.O., Art. 12 N 121; VZR, a.a.O., S. 153; BGer 2A.98/2006 E. 2.1; ZR 105 [2006] Nr. 46, S. 219). Art. 12 lit. e BGFA verbietet hingegen nur die Verabredung eines reinen Erfolgshonorars. Dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist es aber nicht untersagt, neben anderen Kriterien auch den Erfolg oder Misserfolg eines streitigen Verfahrens zu berücksichtigen und beispielsweise eine zusätzliche Erfolgsprämie zu vereinbaren. Der Rechtsanwalt muss aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Honorar erzielen, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht.