4.a) Rechtsanwälte dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten (Art. 12 lit. e BGFA). Diese Bestimmung will verhindern, dass der Rechtsanwalt den Prozess aus finanziellen Interessen zur eigenen Sache macht und den Klienten nicht mehr in voller Unabhängigkeit und Unbefangenheit objektiv berät (Fellmann, in: Fellmann/Zindel,