Damit kann offen bleiben, ob eine den Berufsregeln genügende Aufklärung über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt ist. Ob dem Anzeiger aus einer allenfalls ungenügenden Aufklärung ein Schaden erwachsen ist, welcher durch Rechtsanwalt Z.__ verursacht worden wäre, stellt überdies eine materiell-rechtliche Fragestellung dar, welche nicht in die Zuständigkeit der Anwaltskammer fällt und Gegenstand der Haftungs- bzw. Aberkennungsklage ist (act. 7 Beilage 6 [Beilagenordner, insb. Klageschriften in Register 2 und 3]).