Scheidungsverfahren), sich am Aberkennungsprozess zu beteiligen und die Argumente von Rechtsanwalt Z.__ im Scheidungsverfahren gegen den Anzeiger zu verwenden, richtet sich klar gegen den ehemaligen Mandanten. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verstösst in klarer Weise gegen die Interessen des ehemaligen Mandanten von Rechtsanwalt Z.__. Der Umstand, dass das Mandatsverhältnis im August 2013 aufgelöst worden war, vermag daran nichts zu ändern. Das Verbot der Interessenkollision bzw. die Treue- und Schweigepflicht bestehen auch über das Mandatsende hinaus weiter; ein Rechtsanwalt kann sich nicht durch eine Mandatsauflösung vom Verbot der Interessenkollision "befreien" und anschliessend