Es drängte sich in einer solchen Konstellation also auf, dass sich Rechtsanwalt Z.__ mit dem Abschluss eines derartigen Pfandvertrages in eine Interessenkollision zwischen dem eigenen Interesse an der Durchsetzung der Pfandforderung und dem Interesse des Mandanten an einer speditiven finanziellen Bereinigung der offenen Forderungen unter den Ehegatten und damit einem raschen Verfahrensabschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung begab. Damit stellt bereits der Abschluss des Pfandvertrages eine Interessenkollision dar, spätestens manifestiert sich jedoch diese Interessenkollision mit der Erhebung der Hauptinterventionsklage beim Kreisgericht M.__. Hiermit versuchte Rechtsanwalt Z.__