Dies war offensichtlich auch für Rechtsanwalt Z.__ klar, zumal er im September 2012, mithin nur zwei Monate nach Abschluss des Pfandvertrages, einen entsprechenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Erfolgshonorar anbringen wollte. Es drängte sich in einer solchen Konstellation also auf, dass sich Rechtsanwalt Z.__ mit dem Abschluss eines derartigen Pfandvertrages in eine Interessenkollision zwischen dem eigenen Interesse an der Durchsetzung der Pfandforderung und dem Interesse des Mandanten an einer speditiven finanziellen Bereinigung der offenen Forderungen unter den Ehegatten und damit einem raschen Verfahrensabschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung begab.