Bereits der Abschluss des Pfandvertrages vom 5. Juli 2012 über eine Forderung aus Güterrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens war im vorliegenden Fall problembehaftet, da der Anzeiger gegenüber seiner Ehefrau offene Unterhaltsschulden hatte und sich damit die Frage einer Verrechnung dieser sich gegenüberstehenden offenen Forderungen aufdrängte. Dies war offensichtlich auch für Rechtsanwalt Z.__ klar, zumal er im September 2012, mithin nur zwei Monate nach Abschluss des Pfandvertrages, einen entsprechenden Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Erfolgshonorar anbringen wollte.