b) Zwischen dem Anzeiger und Rechtsanwalt Z.__ ist umstritten, ob eine (genügende) Aufklärung über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt ist (act. 1, act. 7 S. 2 ff., act. 7 Beilage 6 [Beilagenordner, Klageschrift in Register 2, S. 4 ff.]). Unbestritten ist, dass statt der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zwischen ihnen am 5. Juli 2012 ein Pfandvertrag abgeschlossen wurde. Gegenstand des Pfandvertrags bildete eine Forderung des Anzeigers gegen seine Ehefrau aus Güterrecht von über Fr. 200'000.–, davon wurden Fr. 45'000.– an Rechtsanwalt Z.__ verpfändet. Dieser Pfandgegenstand soll Rechtsanwalt Z.__ gemäss Pfandvertrag als