Ein Rechtsanwalt muss bei Personen, die bereits in finanziellen Problemen stecken – soweit nicht eine unentgeltliche Prozessführung in Frage kommt – sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu erbringen hat. Er hat dabei allerdings in geeigneter Weise vorzugehen und gegebenenfalls auf die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen (BGer 2A.733/2006 E. 11.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 95b).