Konflikte zwischen den Interessen des Klienten und persönlichen Interessen des Rechtsanwaltes können vor allem dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt finanzielle Bindungen zu seinem Klienten unterhält (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 94 ff., mit Beispielen). Eine Forderungsabtretung zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist nicht per se unstatthaft. Ein Rechtsanwalt muss bei Personen, die bereits in finanziellen Problemen stecken – soweit nicht eine unentgeltliche Prozessführung in Frage kommt – sicherstellen dürfen, dass er seine Dienstleistungen nicht entschädigungslos zu erbringen hat.