ob der Rechtsanwalt im Rahmen des erteilten Auftrags gehandelt hat, ob der Auftrag richtig und sorgfältig ausgeführt worden ist, ob die Tätigkeit des Rechtsanwaltes notwendig oder zweckmässig und die geleistete Arbeit qualitativ genügend war, ob ganz allgemein das Honorar geschuldet oder ob die geleisteten Vorschüsse richtig und vollständig in Abzug gebracht worden sind, ob der in Rechnung gestellte Aufwand tatsächlich erbracht worden ist oder ob der Gebührentarif nach dem Willen der Parteien überhaupt anwendbar ist (vgl. Sterchi, a.a.O., S. 125; VZR, a.a.O., S. 159; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 168 f.).