Zu den Aufklärungspflichten des Rechtsanwalts gehört auch die Pflicht, bedürftige Klienten auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Rechtsanwalt muss rechtzeitig bei der zuständigen Behörde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und darf nicht zuerst Vorschüsse verlangen, die den Klienten zwingen, Schulden zu machen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 148, N 167; VZR, a.a.O., S. 56).