Es geht insofern nicht wie beim Kostenvorschuss um eine legitime Honorarsicherung, sondern um einen mit der Treuepflicht nicht vereinbaren Schutz des Rechtsanwalts vor einer ordentlichen Prüfung der von ihm in Rechnung gestellten Bemühungen. Verlangt ein Rechtsanwalt von seinem Klienten für eine diesem gestellte Honorarrechnung die Leistung einer Schuldanerkennung, so liegt ein Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vor (GVP 2006 Nr. 109; vgl. ferner Fellmann, in: Fellmann/ Zindel, a.a.O., Art. 12 N 173a; VZR, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwalts im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 157).