Das unmittelbare Verlangen einer Schuldanerkennung bei Rechnungsstellung ist ausschliesslich im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, ohne dass es dafür wie beim Kostenvorschuss eine Rechtfertigung gibt. Die Wirkungen bestehen lediglich darin, dass dem Klienten allfällige Einwände zu Honorarhöhe, Umfang der Bemühungen oder Qualität der Dienstleistung abgeschnitten werden. Es geht insofern nicht wie beim Kostenvorschuss um eine legitime Honorarsicherung, sondern um einen mit der Treuepflicht nicht vereinbaren Schutz des Rechtsanwalts vor einer ordentlichen Prüfung der von ihm in Rechnung gestellten Bemühungen.