Die Treuepflicht von Art. 12 lit. a BGFA erstreckt sich auch auf die Gestaltung der finanziellen Seite des Mandates. Sie wird insbesondere durch das Stellen von Zwischenrechnungen verbunden mit der Auferlegung an den Klienten, eine Richtigbefundserklärung abzugeben, verletzt (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 42). Das unmittelbare Verlangen einer Schuldanerkennung bei Rechnungsstellung ist ausschliesslich im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, ohne dass es dafür wie beim Kostenvorschuss eine Rechtfertigung gibt.