unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; dieses sei auch bewilligt worden. Das noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren habe rund Fr. 12'800.– gekostet; davon habe er knapp Fr. 8'000.– bezahlt, Fr. 4'800.– werde durch die unentgeltliche Rechtspflege abgedeckt. Zudem habe Rechtsanwalt Z.__ ihn bei der Gründung einer Firma beraten und die Sitzadresse für einen einmaligen Betrag von Fr. 1'000.– zur Verfügung gestellt. Rechtsanwalt Z.__ habe versucht, bei der O.__ Stiftung einen Betrag von seinem auszubezahlenden Pensionskassengeld erhältlich zu machen. Am 1. August 2013 habe er Rechtsanwalt Z.__ das Mandat entzogen.