{"Signatur": "SG_KG_003", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2014-04-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_003_AW-2013-77_2014-04-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1924&type=1563347022&cHash=5303f91c253382da1ffef855c705785b", "Checksum": "01ecdd76fa57e2f6ed3f0f1ce8c5b306"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AW.2013.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer 29.04.2014 AW.2013.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Anwaltskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Anwaltskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA durch mehrmalige Einforderung von Schuldanerkennungen für das Anwaltshonorar sowie Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA durch Abschluss eines Pfandvertrages und einer in diesem Zusammenhang erhobenen Hauptinterventionsklage gegen den Anzeiger (Kantonsgericht, Anwaltskammer, 29. 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April 2014, AW.2013.77).\n\nDie Auszahlung der Gelder bei der Vorsorgestiftung via Rechtsanwalt Z.__ hätte\nentgegen den Ausführungen des Anzeigers in seinem Einverständnis erfolgen sollen;\nein entsprechender Antrag mit dem Vermerk des Kontos von Rechtsanwalt Z.__ wurde\ndurch den Anzeiger unterzeichnet, ebenso erklärte sich der Anzeiger per E-Mail mit\neiner Direktauszahlung nach Einsicht in eine detaillierte Honorarrechnung\neinverstanden (act. 7 Beilagen 10 und 11, ferner act. 7 S. 2). Diesbezüglich liegen damit\nebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Berufsregelverletzung vor. Auf eine\nKostenauflage in diesem Punkt an den Anzeiger wegen unbegründeter bzw.\nwahrheitswidriger Anzeige (vgl. Art. 41 AnwG i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 2\nVRP; ferner Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen -\ndargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. A., St. Gallen 2003, Rz.\n1229) wird (ausnahmsweise) verzichtet.\n\nSoweit der Anzeiger die Anwaltskammer um Anweisung ersucht, dass Rechtsanwalt\nZ.__ \"in meinem Scheidungsverfahren nichts mehr zu suchen hat\" (act. 1 S. 2), so ist\ndarauf hinzuweisen, dass die Anwaltskammer nur die Verletzung von Berufspflichten\nkonstatieren und die dafür angemessene Sanktion aussprechen kann, sie kann jedoch\nnicht den Rechtsanwalt zur Erfüllung der Berufspflichten anhalten (vgl. Sterchi, a.a.O,\nS. 94). Die Anwaltskammer kann daher weder während dem Disziplinarverfahren noch\nnach dessen Abschluss verbindliche Anordnungen oder vollstreckbare Weisungen\nerlassen, noch anderweitig in ein laufendes Mandat eingreifen (vgl. BGE 132 II 250).\n\n6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt Z.__ durch die mehrmalige\nEinforderung von Schuldanerkennungen für sein Anwaltshonorar wie auch durch den\nAbschluss des Pfandvertrages und der in diesem Zusammenhang erhobenen\nHauptinterventionsklage gegen den Anzeiger die Berufsregel der sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA mehrfach und das Verbot der\nInteressenkollision gemäss Art. 12 lit. c BGFA verletzt hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n7.a) Die Verletzung von Berufsregeln ist nach Art. 17 BGFA mit Verwarnung, Verweis,\nBusse bis zu Fr. 20'000.– oder einem befristeten oder dauernden\nBerufsausübungsverbot zu ahnden. Bei der Wahl und Bemessung der Sanktion ist dem\nverfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche\nMassnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich nach der Schwere des Verstosses,\ndem Mass des Verschuldens und dem anwaltlichen Leumund (Poledna, in: Fellmann/\nZindel, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).\n\nb) Die von Rechtsanwalt Z.__ begangene Verletzung der Berufsregeln ist erheblich. Der\nVerstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA durch die Einforderung von mehrmaligen\nSchuldanerkennungen wiegt schwer, weil er in eindeutiger Weise die Interessen des\nRechtsanwalts voranstellt und so das für die optimale Interessenwahrung notwendige\nVertrauensverhältnis untergräbt. Der aus der Verletzung dieser Pflicht resultierende\nAnschein, dass nicht das wohlverstandene Interesse des Klienten im Zentrum der\nauftragsrechtlichen Beziehung steht, stellt die Integrität des Anwaltsstands bei\nentsprechender Duldung erheblich in Frage (vgl. GVP 2006 Nr. 109). Nicht anders\nverhält es sich bei der Verletzung des Verbots der Interessenkollision. Auch hier hat\nRechtsanwalt Z.__ mit der Erhebung der Hauptinterventionsklage seine finanziellen\nInteressen vorangestellt, das in ihn gesetzte Vertrauen des Mandanten verletzt und gar\neine Verzögerung und Erschwerung des Scheidungsverfahrens seines ehemaligen\nMandanten in Kauf genommen. Zudem hat er die ehemalige Gegenpartei explizit\naufgefordert, sich seiner Interventionen gegenüber seinem ehemaligen Mandanten\nanzuschliessen und damit faktisch \"die Seite gewechselt\". Bei dieser Vorgehensweise\nging es Rechtsanwalt Z.__ einzig um seine eigenen finanziellen Interessen, welche er in\npflichtwidriger Weise über jegliche Interessen des Mandanten stellte. Rechtsanwalt\nZ.__ ging systematisch und zielgerichtet vor, um den eigenen Profit zu maximieren. Das\nVerschulden von Rechtsanwalt Z.__ ist daher auch hier erheblich. Schliesslich erscheint\nauch der Ton in der Stellungnahme von Rechtsanwalt Z.__ bedenklich; die Eingabe\nenthält unsachliche Elemente und zielt vornehmlich darauf ab, den ehemaligen Klienten\nschlecht zu machen. Die Einreichung einer derartigen Stellungnahme in einem\nDisziplinarverfahren ist einem anwaltlichen Vorgehen unwürdig. Der anwaltliche\nLeumund von Rechtsanwalt Z.__ ist ungetrübt (act. 9).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint eine Busse von Fr. 3'000.– für die\nvon Rechtsanwalt Z.__ begangenen Berufsregelverletzungen (Art. 12 lit. a BGFA\nmehrfach; Art. 12 lit. c BGFA) als angemessen.\n\n8. [Kostenfolgen / Entscheidzustellung]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}